Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Information für Beschäftigte in der Nordkirche 

Im Juli 2023 ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz erlassen worden. Dieses Gesetz regelt grundlegend den Schutz von hinweisgebenden Personen. Es verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, für die Hinweisgeber eine Meldestelle einzurichten, die diese Hinweise entgegennimmt.

Was genau bedeutet das für Sie als Mitarbeitende?

Hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, sollen zukünftig besser vor etwaigen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen geschützt werden. Die gemeinsame Meldestelle der EKD übernimmt diese Aufgabe (Kontaktdaten finden Sie am Seitenende.)

Wer darf sich an die interne Meldestelle wenden?

Meldeberechtigt sind:

  • Mitarbeitende des Landeskirchenamtes (LKA)
  • Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes (RPA)
  • Mitarbeitende der Hauptbereiche - hier zunächst deren unselbständige Dienste und Werke
  • Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte – Lehrkräfte der Wichernschule ausgenommen
  • Pastorinnen und Pastoren
  • Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
  • Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
  • Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marne 
  • Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt
  • Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Elmshorn
  • Mitarbeitende der Evangelischen Schulstiftung
  • Mitarbeitende des Ökumenewerks der Nordkirche

Meldevorgänge in weiteren Kirchenkreisen und in weiteren selbständigen Werken sind noch zu regeln. Wir informieren hier über den jeweils aktuellen Stand.

Bitte beachten

Wenn Sie einen Fall von sexualisierter Gewalt in der Nordkirche melden wollen, wenden Sie sich bitte ausschließlich an die eigens dafür vorgesenenen Stellen:

Stabsstelle Prävention – Kirche gegen sexualsierte Gewalt 

Präventions- und Meldebeauftragte der Hauptbereiche

FAQ – Darum geht es im Hinweisgeberschutzgesetz

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Wer wird vom Gesetz geschützt?

Wer kann Meldungen abgeben?

Wo können Hinweisgebende Meldungen abgeben?

Was ist eine externe Meldestelle?  

Können Hinweisgebende eine anonyme Meldung abgeben?

Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Was passiert, wenn eine Meldung eingeht?

Die Meldestelle der EKD erreichen Sie wie folgt

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)

Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

Telefon: +49511 2796 236

Webseite: www.bkms-system.com/ekd

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen!

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    • Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
    • Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
    • Ev.-Luth. Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow

Personen und Institutionen finden

EKD Info-Service

0800 5040 602

Montag bis Freitag von 9-18 Uhr kostenlos erreichbar - außer an bundesweiten Feiertagen

Sexualisierte Gewalt

0800 0220099

Unabhängige Ansprechstelle für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Nordkirche.
Montags 9-11 Uhr und mittwochs 15-17 Uhr. Mehr unter kirche-gegen-sexualisierte-gewalt.de

Telefonseelsorge

0800 1110 111

0800 1110 222

Kostenfrei, bundesweit, täglich, rund um die Uhr. Online telefonseelsorge.de

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