Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Information für Beschäftigte in der Nordkirche
Im Juli 2023 ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz erlassen worden. Dieses Gesetz regelt grundlegend den Schutz von hinweisgebenden Personen. Es verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, für die Hinweisgeber eine Meldestelle einzurichten, die diese Hinweise entgegennimmt.
Was genau bedeutet das für Sie als Mitarbeitende?
Hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, sollen zukünftig besser vor etwaigen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen geschützt werden. Die gemeinsame Meldestelle der EKD übernimmt diese Aufgabe (Kontaktdaten finden Sie am Seitenende.)
Wer darf sich an die interne Meldestelle wenden?
Meldeberechtigt sind:
- Mitarbeitende des Landeskirchenamtes (LKA)
- Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes (RPA)
- Mitarbeitende der Hauptbereiche - hier zunächst deren unselbständige Dienste und Werke
- Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte – Lehrkräfte der Wichernschule ausgenommen
- Pastorinnen und Pastoren
- Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
- Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen (Rantzau-Münsterdorf)
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marne
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt
- Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Elmshorn
- Mitarbeitende der Evangelischen Schulstiftung
- Mitarbeitende des Ökumenewerks der Nordkirche
- Mitarbeitende des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf
- Mitarbeitende der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St.Johannis zu Neuengamme
- Mitarbeitende der Hamburger Hauptkirche St. Nikolai
Meldevorgänge in weiteren Kirchenkreisen und in weiteren selbständigen Werken sind noch zu regeln. Wir informieren hier über den jeweils aktuellen Stand.
Bitte beachten
Wenn Sie einen Fall von sexualisierter Gewalt in der Nordkirche melden wollen, wenden Sie sich bitte ausschließlich an die eigens dafür vorgesenenen Stellen:
FAQ – Darum geht es im Hinweisgeberschutzgesetz
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Wer wird vom Gesetz geschützt?
Wer kann Meldungen abgeben?
Wo können Hinweisgebende Meldungen abgeben?
Was ist eine externe Meldestelle?
Können Hinweisgebende eine anonyme Meldung abgeben?
Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Was passiert, wenn eine Meldung eingeht?
Die Meldestelle der EKD erreichen Sie wie folgt
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Telefon: +49511 2796 236
Webseite: www.bkms-system.com/ekd
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen!