Kirchengerichte
Die kirchliche Gerichtsbarkeit
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält nach Artikel 128 ihrer Verfassung ein kirchliches Verfassungsgericht und ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Die kirchliche Disziplinargerichtsbarkeit wurde auf die EKD übertragen.
Kirchengerichtsgesetz
Das Kirchengerichtsgesetz der Nordkirche (KiGG) enthält allgemeine Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, die Stellung der Richterinnen und Richter, die Gerichtsorganisation (Geschäftsstelle) und das Verfahren. Hier finden Sie das entsprechende Gesetz.
Kirchengerichte
Die Kirchengerichte wachen über die Einhaltung und rechte Anwendung kirchlichen Rechts. Eine kircheneigene Gerichtsbarkeit ist das notwendige Gegenstück zur kirchlichen Rechtsetzung. Beides ist Ausdruck des Selbstverwaltungsrechtes, das den Kirchen nach dem Grundgesetz zusteht.
Die Kirchengerichte bestehen aus ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die durch einen von der Landessynode besetzten Richterwahlausschuss gewählt werden. Sie sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden und üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. Sie werden durch den Richterwahlausschuss für sechs Jahre gewählt und dürfen weder der Landessynode, der Kirchenleitung noch dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehören.
Die Kirchengerichte haben ihren Sitz in Kiel. Für die Kirchengerichte wird beim Landeskirchenamt eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet. Diese ist derzeit mit zwei Mitarbeiterinnen in Hamburg angesiedelt.
Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Das Kirchengericht ist zuständig für Streitigkeiten aus dem kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Es besteht aus zwei Kammern. Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied, zwei rechtskundigen beisitzenden Mitgliedern sowie jeweils einem ordinierten und einem nicht ordinierten beisitzenden Mitglied.
Präsident des Kirchengerichts ist Herr Dr. Thomas Kuhl-Dominik, Vizepräsident des Landessozialgerichts Hamburg. In Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht finden folgende Gesetze Anwendung:
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der Nordkirche (VerfVwGG), sowie ergänzend:
Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD).
Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Das Kirchengericht ist zuständig in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Es besteht aus drei Kammern. Für den Bereich der Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder wurden fünf weitere Kammern errichtet (diakonische Kammern). Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite. Präsidentin des Kirchengerichts ist Frau Dagmar Raasch, Direktorin a.D. des Arbeitsgerichts Neumünster.
In Verfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten finden folgende Vorschriften Anwendung:
Kirchengerichtsgesetz MAV der Nordkirche (MAVKiGG) und Rechtsverordnung Diakonische Kammern Rechtsverordnung zur Errichtung diakonischer Kammern am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) mit dem Ergänzungsgesetz der Nordkirche (MVGErgG) Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz – MVGErgG)
Adresse und Hinweis
Kirchengerichte der Nordkirche
Shanghaiallee 14, 20457 Hamburg
Telefon +49 40 369002-50
Fax +49 40 369002-59
Elektronischer Rechtsverkehr
Die Kirchengerichte nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil (siehe Rechtsverordnung vom 6. Oktober 2023).
Für die Geschäftsstelle der Kirchengerichte ist dazu ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPO) eingerichtet.
Die Postfachadresse finden Sie im beBPo-Adressverzeichnis unter dem Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“.
Bitte beachten Sie, dass eine Kommunikation zwischen den besonderen elektronischen Behördenpostfächern und regulären E-Mail-Adressen nicht möglich ist.
Der Kommunikationsweg über E-Mail steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Per E-Mail können in gerichtlichen Verfahren weder Anträge noch Schriftsätze rechtswirksam eingereicht werden.
Diakonische Kammern
Für die diakonischen Kammern am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten wurden am Sitz der jeweiligen Diakonischen Werke Außenstellen der Geschäftsstelle eingerichtet (für den Bereich Mecklenburg-Vorpommern bleibt die allgemeine Geschäftsstelle zuständig):
Außenstelle der Geschäftsstelle
c/o Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
Kanalufer 48, 24768 Rendsburg
Telefon +49 4331 593-121
Fax +49 4331 593-257
Außenstelle der Geschäftsstelle
c/o Diakonisches Werk Hamburg
Königstr 54, 22767 Hamburg
Telefon +49 40 306 20-277
Fax +49 40 306 20-400
Weitere Informationen und Kontakt
Informationen zur Rechtsprechung der Nordkirche finden Sie hier:
Bereiche im Landeskirchenamt
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