Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Die wichtigsten Informationen
Mit der Kirchensteuer auf Kapitalerträge wurde keine Kirchensteuer neu eingeführt oder erhöht. Es hat sich lediglich das Verfahren des Steuereinzuges geändert.
Kapitalerträge waren schon immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Auch die Höhe der Kirchensteuer von neun Prozent der Lohn- und Einkommenssteuer ist unverändert geblieben.
- Seit dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, dass Kirchenmitglieder einen Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei ihrer Bank stellen. Der Kirchensteuerabzug erfolgt in einem automatisierten Verfahren.
- Kapitalerträge unterlagen auch vor Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge der Einkommensteuer und im Falle der Kirchensteuerpflicht der Kirchensteuer. Die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge hat hieran nichts geändert. Es handelt sich somit nicht um eine neue bzw. zusätzliche Steuer, sondern um ein neues Erhebungsverfahren. Abgeltungsteuer und Kirchensteuer fallen nur an, soweit die Kapitalerträge den so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bei Ledigen) bzw. 1.602 € (bei Verheirateten und Lebenspartnern) überschreiten. Übersteigen die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht, fällt somit keine Kirchensteuer an.
- Die Banken erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal aus einer Datenbank (der so genannten KISTAM). Dieses erfolgt verschlüsselt auf elektronischem Wege unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes.
- Der Kunde / die Kundin hat die Möglichkeit, der Weitergabe des Religionsmerkmales an die Bank ausdrücklich zu widersprechen und einen Sperrvermerk setzen zu lassen. Dafür stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein amtliches Formular unter bzst.de zum Abruf bereit. Sofern ein Sperrvermerk gesetzt worden ist, sind die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt für die Berechnung der Kirchensteuer zu erklären.
Kontakt
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Steuerabteilung im Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel zur Verfügung.
Gebührenfreie Rufnummer: 0800 1181204