Klare Regelungen für Nachnutzungen

Landessynode beschließt Kirchengesetz über die Widmung und Entwidmung von Kirchen

Foto: Tim Riediger
Foto: Tim Riediger

28. September 2024 von Dieter Schulz

Die Landessynode der Nordkirche hat das Kirchengesetz zur Widmung und Entwidmung von Kirchen beschlossen. Es regelt unter anderem, wie entwidmete Kirchengebäude genutzt werden dürfen und schließt umstrittene Nutzungen wie Spielhallen und Bordelle aus.

Mit großer Mehrheit hat die Landessynode am Samstag (28. September 2024) das Kirchengesetz über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden in zweiter Lesung beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Nordkirche, die an Pfingsten 2012 aus der Fusion von drei Landeskirchen entstanden ist. Auf dem Gebiet der Nordkirche in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell knapp 1.900 Kirchen und Kapellen. Zwischen 2021 und 2023 wurden 14 davon entwidmet.  Was mit Kirchengebäuden passiert, entscheidet die jeweilige zuständige Körperschaft. In der Regel ist das die Kirchengemeinde.

Klare Regeln für Nachnutzung

In der Aussprache insbesondere zur ersten Lesung wurde deutlich, welch hohen Stellenwert Kirchengebäude für die jeweiligen Gemeindemitglieder haben und wie groß die Sorge ist, ob künftige Nutzungen nach einem eventuellen Verkauf mit der Würde der Gebäude vereinbar sind. Das neue Gesetz enthält daher einen Passus, der es untersagt, Kirchen „für Handlungen und Zwecke zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, die dem Ansehen der Kirche Schaden zufügen“. Explizit ausgeschlossen sind Nachnutzungen als Bordell und bordellartigen Betrieben sowie als Spielhalle oder Wettbetriebe. Ebenso dürfen Kirchen nicht an Gruppierungen überlassen werden, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder verboten sind bzw. deren Positionen und Ziele dem Auftrag der Kirche entgegenstehen.

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