Gesetze für Kirchengerichtsbarkeit der Nordkirche vereinheitlicht
24. September 2015
Lübeck-Travemünde. Die Synodalen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) haben heute (24. September) auf ihrer Tagung in erster Lesung Gesetze beschlossen, mit denen die Kirchengerichtsbarkeit der Nordkirche neu geordnet wird. Damit wird zugleich das in diesem Bereich bisher fortgeltende Recht der 2012 zur Nordkirche fusionierten evangelischen Landeskirchen Mecklenburgs, Nordelbiens und Pommerns vereinheitlicht.
Die Erste Kirchenleitung hat der Landessynode dazu vier Kirchengesetze zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt: das Kirchengerichtsgesetz mit allgemeinen Vorschriften, das Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht, das Disziplinargesetzergänzungsgesetz sowie das Kirchengesetz über das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
Grundlagen dafür sind unter anderem die Verfassung der Nordkirche, das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie das Disziplinargesetz der EKD. Die Nordkirche unterhält drei Gerichte mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle in Hamburg: das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, das Disziplinargericht und das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
Kirchengerichte wachen über Einhaltung kirchlichen Rechts
Henrike Regenstein, Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, brachte die Gesetzesvorlage ein und erläuterte: „Kirchengerichte wachen über die Einhaltung und rechte Anwendung kirchlichen Rechts. Eine kircheneigene Gerichtsbarkeit ist das notwendige Gegenstück zur kirchlichen Rechtsetzung. Beides ist Ausdruck des Selbstverwaltungsrechtes, das den Kirchen nach dem Grundgesetz zusteht.“
Die Kirchengerichte bestehen aus ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die durch einen von der Landessynode besetzten Richterwahlausschuss gewählt werden. Sie sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden und üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. Sie werden durch den Richterwahlausschuss für sechs Jahre gewählt und dürfen weder der Landessynode, der Kirchenleitung oder dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehören.
Die Gesetze zur Kirchengerichtsbarkeit gehören zu den rechtlichen Grundlagen, die seit Gründung der Nordkirche Schritt für Schritt vereinheitlicht werden.