Bericht zur Segnung Eingetragener Lebenspartnerschaften
27. Februar 2016
Lübeck-Travemünde. Die Segnung Eingetragener Lebenspartnerschaft soll in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) neu geregelt werden. Landeskirchenamt, Gottesdienstausschuss und Erste Kirchenleitung arbeiten derzeit an einer Beschlussvorlage, einer Erklärung zur Neuordnung und einer Liturgischen Handreichung zur Segnung von Paaren in Eingetragener Lebenspartnerschaft.
Zum aktuellen Stand berichtete Bischof Dr. Andreas v. Maltzahn (Schwerin) heute (27. Februar) den Landessynodalen in Travemünde.
Zur Ausgangslage: Seit 2014 ist eine Segnung von Menschen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem Gebiet der gesamten Nordkirche möglich. Sie soll bislang in der Regel im seelsorgerlichen Kontext vollzogen werden. Eine Segnung im öffentlichen Gottesdienst ist dann möglich, wenn darüber Einmütigkeit zwischen Kirchengemeinderat und dem zuständigen Propst herrscht. Diese Übergangsregelung, die die Landessynode im September 2014 vor dem Hintergrund unterschiedlicher Regelungen in den bis 2012 selbstständigen Landeskirchen Nordelbien, Mecklenburg und Pommern, beschlossen hatte, soll durch eine grundsätzliche Neuregelung abgelöst werden.
Zum Ausblick: Die Erste Kirchenleitung hat sich nach intensiven Beratungen auf vier Eckpunkte der Neuordnung der Segnungspraxis in großer Einmütigkeit verständigt und wird diesen Vorschlag gemeinsam mit den dann fertiggestellten Texten der Erklärung und der Liturgischen Handreichung der Landessynode auf ihrer Septembertagung 2016 zu Beratung und Entscheidung vorlegen.
Segnung im öffentlichen Gottesdienst
Die Segnungen von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen künftig in öffentlichen Gottesdiensten stattfinden. „Damit wird das, was vorher Ausnahme war, zur Regel werden“, so Bischof Dr. Andreas v. Maltzahn. Dies bedeute zugleich, dass die jetzt noch notwendige Abstimmung zwischen Gemeindeleitung und Propst nicht mehr nötig sein werde.
Segnung als Amtshandlung
Die Kirchenleitung, so berichtete der Schweriner Bischof weiter, werde ebenfalls vorschlagen, „Segnungen von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften als Amtshandlung zu verstehen“. Diese sollen dann in das Kirchenbuch eingetragen werden, das Trauungen, Segnungen von Menschen in einer Eingetragenen
Lebenspartnerschaft und so genannte Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung (nur einer der Ehepartner ist evangelisch) aufführt.
Die Erste Kirchenleitung wird der Landessynode auch empfehlen, „ein Wort zum Umgang mit unterschiedlichen biblisch-hermeneutischen Fragen“ zu verabschieden. Denn „kirchliche Empfehlungen und Entscheidungen zu ethischen Fragestellungen berühren das Verständnis der Heiligen Schrift“, begründete der Bischof. Dies gelte auch für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Von Maltzahn: „Wir betrachten es als einen Reichtum, dass in unserer Kirche verschiedene Verstehensweisen mit der Schrift ihren Platz haben. Wir halten es für geistlich geboten, dass diese verschiedenen Verstehensweisen gegenseitige Achtung erfahren.“
Ausnahmefall ist zu regeln
Wenn ein Pastor, eine Pastorin meint, eine Segnung Eingetragener Lebenspartnerschaften nicht verantworten zu können, bedarf es nach Meinung der Ersten Kirchenleitung einer Regelung für diesen Ausnahmefall. Bischof v. Maltzahn erläuterte das Verfahren: „Lehnt eine Pastorin oder ein Pastor nach Beratung im Kirchengemeinderat eine Segnung im Gottesdienst ab, hat sie oder er die zuständige Pröpstin oder den Propst zu informieren, die/der für die gottesdienstliche Feier der Segnung sorgt.“ Der Kirchenleitung sei wichtig, so Andreas v. Maltzahn weiter, „dass Paare, die eine Segnung wünschen, darauf vertrauen können, dass ihr Wunsch in unserer Kirche erfüllt wird.“
Letzter Schliff an Erklärung und Handreichung
Um der Landessynode „eine gute, differenzierte Gesprächsgrundlage für die wichtigen Entscheidungen in dieser sensiblen Thematik vorzulegen“, informierte Bischof v. Maltzahn, wolle die Kirchenleitung „die drei aufeinander bezogenen Texte als ‚Gesamtpaket‘ im September den Synodalen vorlegen“. Die Zeit bis dahin solle genutzt werden, die „Erklärung zur Neuordnung der Segnungspraxis“ und die „Liturgische Handreichung“ fertigzustellen und in den zuständigen Gremien, beispielsweise der Theologischen Kammer, zu beraten.