Effektive Verwaltungen im Dienst der Kirchengemeinden vor Ort
29. September 2016
Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat zu Beginn ihrer 14. Tagung heute (29. September) mehrere Kirchengesetze beraten und in erster Lesung beschlossen. Im Mittelpunkt stand dabei das Kirchengesetz der Nordkirche über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz). Seit ihrer Gründung zu Pfingsten 2012 galt für die gesamte Nordkirche zunächst das Kirchenkreisverwaltungsgesetz der früheren Nordelbischen Kirche - bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung. Diese lag den Synodalen nun zur Beratung vor und wurde in erster Lesung angenommen.
Danach gehören die Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften, Kirchensteuern, Kirchenmitgliedschaft, Kirchenbuch- und Meldewesen sowie Archiv zu „Pflichtleistungen“ der Kirchenkreisverwaltungen für die Kirchengemeinden. Diese wiederum sind grundsätzlich verpflichtet, diese Leistungen für sich und ihre Dienste und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Mit einer Genehmigung des Kirchenkreisrates können Kirchengemeinden, die dies beantragen, Pflichtleistungen auch selbst erbringen.
Zentrale Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens durch den Kirchenkreis
Außerdem sind Kirchengemeinden nach dem neuen Kirchenverwaltungsgesetz zur zentralen Verwaltung ihres finanziellen Vermögens durch den Kirchenkreis verpflichtet. Dies betrifft auch Anlageentscheidungen und geht damit über die reine Erledigung von Verwaltungsgeschäften im Auftrag des Kirchengemeinderates hinaus. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Änderung der Verfassung der Nordkirche erforderlich (Drittes Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland). Diese beschlossen die Synodalen in erster Lesung ebenso wie entsprechende Anpassungen im Finanzgesetz (Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes) sowie in der Kirchengemeindeordnung der Nordkirche (Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes).
Dr. Henning von Wedel, Synodaler aus Reinbek und Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, hob bei der Einbringung des Beschlussvorschlags zum Kirchenkreisverwaltungsgesetz hervor: „Grundsätzlich betrifft der Gesetzentwurf lediglich die Ausführung von Verwaltungsgeschäften durch die Kirchenkreisverwaltungen im Auftrag kirchlicher Körperschaften wie beispielsweise Kirchengemeinden. Deren Leitungsgremien, zum Beispiel Kirchengemeinderäte, treffen die entsprechenden Entscheidungen weiterhin eigenverantwortlich. Daran ändert auch das neue Gesetz nichts. Einzige Ausnahme ist die neue Regelung, nach der dem Kirchenkreis die Vermögensverwaltung und damit auch die entsprechenden Anlageentscheidungen für die kirchlichen Körperschaften obliegen. Jedoch ist dies bereits längst gängige Praxis in den meisten Kirchenkreisen der Nordkirche.“
Evaluation des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes im Jahr 2019 vorgesehen
Schon der Reformprozess der früheren Nordelbischen Kirche und das im Zuge dessen 2009 in Kraft getretene nordelbische Kirchenkreisverwaltungsgesetz hatten unter anderem zum Ziel, die ehrenamtlich tätigen Leitungsgremien in Kirchengemeinden und -kreisen durch eine effektive und professionelle Verwaltungstätigkeit zu entlasten.
In der Nordkirche wurde das übergangsweise fortgeltende nordelbische Kirchenkreisverwaltungsgesetz seit 2014 von einer Arbeitsgruppe sorgfältig überarbeitet, so Henning von Wedel: „Neben der Ersten Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt waren auch Vertreter der Ebenen der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden beteiligt. Auch kritische Positionen, etwa im Interesse einer möglichst weitgehenden Eigenständigkeit von Kirchengemeinden, wurden dabei einbezogen. Insgesamt konnte durch den Beteiligungsprozess ein hohes Maß an Übereinstimmung erreicht werden."
Die Landessynode bat die Kirchenleitung zudem, im Jahr 2019 eine Evaluation des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vorzunehmen.