Bericht zum Thema „Arbeitsrecht in der Nordkirche“ vor der Landessynode

Landesbischof Ulrich: „Arbeitsrechtsmodell muss sich für Gewerkschaften öffnen“

© Maren Warnecke / Nordkirche

01. Oktober 2016 von Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Diskussion über Wege zu einem einheitlichen Arbeitsrecht im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird fortgesetzt und intensiviert. Der dafür mit der Gründung der Nordkirche 2012 festgelegte Zeitraum von sechs Jahren soll dabei voll ausgeschöpft werden. Das kündigte Landesbischof Gerhard Ulrich heute (1. Oktober) in seinem zweiten Bericht vor der Landessynode zum Thema „Arbeitsrecht in der Nordkirche“ an.

Im Februar hatte Ulrich die Synodalen in einem ersten Bericht über den Stand des Prozesses hin zu einem einheitlichen Arbeitsrecht in der Nordkirche informiert. Im Juli haben sich Mitglieder der Landessynode sowie der Kirchenkreissynoden Mecklenburg und Pommern bei einem synodalen Studientag in Hamburg mit dem Thema befasst. Aus juristischer Sicht sei dabei die Frage der Wege der kirchengemäßen Arbeitsrechtssetzung beleuchtet worden, berichtete Ulrich. „Aus theologischer Sicht wurden besondere Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeitenden bedacht, beides wurde schließlich mit einem besonderen Blick auf die Diakonie ergänzt.“

Der anschließende Diskussionsverlauf des Studientages habe gezeigt, dass eine Einheitlichkeit der Arbeitsrechtsetzung derzeit noch nicht entscheidungsreif sei, schätzte der Landesbischof ein: „Die Vertreter aus Hamburg und Schleswig-Holstein sehen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes eine Bestätigung der nordelbischen Tarifpartnerschaft – und daher keine Veranlassung, dieses erfolgreiche Modell zu verlassen. Vertreter aus Mecklenburg und Pommern hingegen favorisieren weiterhin das Modell der Arbeitsrechtlichen Kommission“, so Ulrich.

Hintergrund sind Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wonach die Kirche im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechtes eine auf Konsens ausgerichtete Arbeitsrechtssetzung vorsehen darf, die Arbeitskämpfe ausschließt, den Gewerkschaften aber eine Beteiligung ermöglicht.

Grundsätze für ein kirchlich-diakonisches Arbeitsvertragsrecht notwendig

Der Landesbischof forderte dazu auf, den Diskussionsprozess „zu entschleunigen“, um die jeweiligen Positionen noch besser kennenzulernen und aufeinander zuzugehen: „In einem ersten Schritt sollten wir uns über die Grundsätze für ein kirchlich-diakonisches Arbeitsvertragsrecht verständigen. Diese Grundsätze bestimmen dann den Rahmen für die künftige Form der Arbeitsrechtssetzung. Darüber wird aber erst im zweiten Schritt zu entscheiden sein.“ Eine Steuerungsgruppe der Kirchenleitung werde den Prozess begleiten. Ulrich kündigte an, sich auch selbst in die Gespräche einzubringen, wo es nötig sei: „So habe ich mich sowohl vor als auch nach dem synodalen Studientag mit Vertretern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Kirchengewerkschaft zum Austausch getroffen. Diese Gespräche werde ich fortführen.“

Deutlich sei schon jetzt: „Die bisherigen Wege können nicht unverändert fortgeführt werden. Das Modell der Arbeitsrechtlichen Kommission muss sich für die Gewerkschaften öffnen und ihnen eine echte Beteiligungsmöglichkeit anbieten. Aber auch die mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge können nicht einfach eins zu eins auf Mecklenburg und Pommern übertragen werden. Dort besteht ein berechtigtes Interesse, im bisherigen Modell gemeinsam gefundene und bewährte Regelungen auch in einem neuen Modell fortzuführen.“

Landesbischof Ulrich: "Christliche Prägung unserer Einrichtungen erfahrbar machen"

In der Frage nach der Kirchenzugehörigkeit kirchlicher Mitarbeitender rief der Landesbischof dazu auf, eine mögliche Öffnung zugleich mit einer „inneren Verdichtung“ zu flankieren: „Wir müssen die christliche Prägung unserer Einrichtungen erfahrbar machen und deutlicher als zuvor von dem erzählen, worauf wir selbst gründen und bauen, was uns trägt. Loyalität ist vor allem auch ein Bildungsauftrag an Kirche und Diakonie.“

Seit ihrer Gründung 2012 gilt in der Nordkirche bisher das Arbeitsrecht der früheren Landeskirchen Mecklenburgs, Pommerns und Nordelbiens in ihren jeweiligen Gebieten fort. Davon betroffen sind fast 80.000 Beschäftigte in der Nordkirche und Diakonie. Bis 2018 soll die Landesssynode in einem breiten synodalen Informations- und Diskussionsprozesses über eine einheitliche Arbeitsrechtssetzung beraten und beschließen. Über ihre Geltung in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern werden anschließend deren Synoden entscheiden.

Bei der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung sind grundsätzlich drei unterschiedliche Wege üblich: Beim „Ersten Weg“ legt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen einseitig fest (Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamte). Für privatrechtliche kirchliche Arbeitsverhältnisse werden die Rahmenbedingungen im Konsens unter Beteiligung der Mitarbeitenden festgelegt: auf dem „Zweiten Weg“ in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerorganisationen und auf dem „Dritten Weg“ durch die kirchliche, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission.

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