31. Oktober 2019, Reformationstag | Dom St. Nikolai zu Greifswald

„Gleichermaßen Distanz und Kooperation“

31. Oktober 2019 von Kristina Kühnbaum-Schmidt

Impuls beim Reformationsempfang der Nordkirche zum 25-jährigen Bestehen des Güstrower Vertrages - gleichzeitig Grußwort zur Einführung von Bischof Tilman Jeremias

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin des Landtages Schlupp,
sehr geehrte Landtagsabgeordnete,
sehr geehrte Frau Justizministerin Hoffmeister,
sehr geehrter Herr Staatssekretär Dahlemann,
sehr geehrter Herr Staatssekretär Miraß,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Fassbinder,
sehr geehrte weitere Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise und Kommunen,
sehr geehrter Herr Bischof Manzke,
sehr geehrter Herr Weihbischof Heinrich,
sehr geehrter Herr Landesrabbiner Kadnykov
verehrte Frau Präses Hillmann,
liebe Schwestern und Brüder aus der internationalen Ökumene
sowie unserer Nordkirche aus Nah und Fern,
liebe Gäste,
vor allem aber:

Lieber Bruder Jeremias!

Man könnte wohl trefflich darüber streiten, ob es etwa ein besseres Datum zur Einführung eines evangelischen Bischofs in sein Amt gibt als den Reformationstag. Noch dazu hier, in Greifswald, so nahe der Ostsee, die noch vor 100 Jahren gern einmal als das „mare lutheranum“[1] - also das „lutherische Meer“ bezeichnet wurde. Heute jedenfalls heiße ich Sie, lieber Bruder Jeremias, in Ihrem Amt als Bischof unserer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sprengel Mecklenburg und Pommern im Namen unserer ganzen Nordkirche von Herzen willkommen! Gottes reicher Segen begleite Sie in Ihrem Dienst - er sei bei Ihnen und allen, die Ihnen nah und mit Ihnen unterwegs sind auf dem Weg durch das Leben, das uns allen aus Gottes Hand geschenkt ist. Möge in allem, was Sie tun und lassen, was Sie gemeinsam mit anderen bewegen und begleiten, möge in allem das Gottesgeschenk des Schabbat, das Sie einmal als Ihnen wichtige Gabe Gottes beschrieben haben, Ihrem Leben Struktur geben!

Am 20. September, lieber Bruder Jeremias, hat Ihre Amtszeit als Bischof des Sprengels Mecklenburg und Pommern begonnen. Seitdem gestalten Sie den Übergang in dieses für Sie, aber auch für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern und auch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern neue Amt - nicht mehr zwei Bischöfe, sondern ein Bischof für diesen Bereich. Dieser Übergang hat sicher für alle Beteiligten viele Facetten und enthält zugleich kostbare Möglichkeiten, z.B. für eine neue Sicht aufeinander, für ein neues Miteinander. Und damit auch neue Möglichkeiten für Gestaltung. Ihnen, lieber Bruder Jeremias, ist das sehr bewusst und Sie gehen darauf mit der Ihnen eigenen Zuversicht, Freundlichkeit und Lust an Gespräch und Austausch zu - in unseren ersten gemeinsamen Gesprächen und Sitzungen war das jedenfalls sehr deutlich zu spüren!

Zu den Aufgaben der bischöflichen Personen unserer Kirche gehört u.a. die Arbeit in der Kirchenleitung. Alle Mitglieder der Kirchenleitung stellen sich der Herausforderung, vor dem Erfahrungshintergrund ihres jeweiligen eigenen Kontextes auf das Ganze der Nordkirche zu sehen. Die Interessen und Gegebenheiten der eigenen Region im Blick, in Kopf und Herz zu haben, aber ebenso auch die Interessen und Gegebenheiten der anderen Regionen, um auf diesem doppelten Hintergrund gute Entscheidungen für unsere ganze Kirche zu treffen bzw. diese vorzubereiten. Dabei muss man immer wieder Wechselschritte vollziehen. Möge es Ihnen, lieber Bruder Jeremias, gelingen, in solchen Wechselschritten taktvoll das je Eigene und Besondere aus Mecklenburg und Pommern mit dem Ganzen unserer Nordkirche in einen guten und beschwingten, einen anregenden Kontakt zu bringen. Dass Sie für die dafür nötige tänzerische Sicherheit über alle notwenigen musikalischen Voraussetzungen verfügen, haben wir heute ja schon hören dürfen!

Die bischöflichen Personen in den Sprengeln vertreten auch, so formuliert es unsere Verfassung, „in Abstimmung mit der Landesbischöfin“ unsere Landeskirche „in den Sprengeln sowie im kirchlichen und öffentlichen Leben“ (Verfassung Nordkirche, Art. 98). Da bietet es sich heute geradezu an, auf einen Aspekt dieser Aufgabe, die Vertretung gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu sehen und den Güstrower Vertrag, der die Beziehungen zwischen unserer Nordkirche und dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern regelt, in Erinnerung zu rufen und zu würdigen. Dieser so wichtige Vertrag besteht in diesem Jahr seit 25 Jahren. Und ich darf mir die persönliche Bemerkung erlauben, dass ich mir das Jahr des Inkrafttretens dieses Vertrages am 20. Januar 1994 nicht zuletzt deshalb ganz gut merken kann, weil es zugleich auch das Jahr ist, in dem mein Mann und ich geheiratet haben. Aber damit ist auch sofort wieder genug an etwaigen Parallelen zwischen einem Staatsvertrag und einer Eheschließung - denn das Verhältnis zwischen Staat und Kirche lässt sich weder in diesem Bundesland noch in der Bundesrepublik insgesamt in irgendeiner Form als „Ehe“ beschreiben.

Treffend ist es vielmehr, dieses Verhältnis anhand des „Modells der freundschaftlichen Trennung von Staat und Religion“ zu beschreiben. Zum Grundbestandteil dieses Modells gehört die weltanschauliche Neutralität des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates: Dieser trifft für seine Bürgerinnen und Bürger keine inhaltlichen Festlegungen und Bestimmungen in religiösen und weltanschaulichen Fragen. Zugleich aber, so das immer wieder gern und auch immer wieder wichtig zu zitierende Diktum des Staats- und Verwaltungsrechtlers und ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Ernst-Wolfgang Böckenförde, lebt er als freiheitlicher, säkularisierter Staat von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.[2]

Der Staat ist deshalb, so hat es der Philosoph und Soziologe Jürgen Habermas einmal formuliert, angewiesen auf „entgegenkommende Lebensformen.“[3] Solche „entgegenkommende Lebensformen“ sind z.B. in Religionen oder in kultureller Wertorientierung zu finden. Deshalb gehört es „zu den Paradoxien ausdifferenzierter Gesellschaften …, dass Politik und Religion einander nicht loswerden und doch nicht ineinander aufgehen. Demokratie ist ein Modus, diese dauerhafte Grundspannung zu bearbeiten.“[4]In unserer Demokratie gehören dazu, quasi als zwei Seiten einer Medaille, die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates einerseits und die Religionsfreiheit aller Bürger andererseits.[5]

Wir leben also mit unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in unserem Staat, der Staat aber verhält sich inmitten dieser unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen seiner Bürgerinnen und Bürger „zur absoluten Wahrheitsfrage distanziert“ - weder kann noch will er sie beantworten,  „weil ihm dafür schlicht die Kompetenz fehlt.“[6]Das heißt aber auch, wie es der Jurist und Rechtsphilosoph Horst Dreier formuliert: „Der freiheitliche, säkulare Verfassungsstaat versteht sich nicht als Widerpart des Glaubens, sondern bietet diesem eine Plattform.“[7] Gerade weil umfassende Religionsfreiheit besteht, haben Religionsgemeinschaften, haben Kirchen Raum zur Entfaltung - im Übrigen auch dazu, sich aus religiöser Motivation heraus in öffentliche und politische Angelegenheiten einzumischen.[8]

Zum Beispiel, wenn wir eintreten, als einzelne Kirchengemeinden, als ganze Kirche, für Nächstenliebe und Würde aller Menschen - gegen Rassismus und Antisemitismus. Oder indem wir uns als evangelische Kirche zu der Frage äußern, wie wir unsere Bestattungskultur so gestalten, dass sie Bedürfnissen von Trauernden, aber ebenso dem Umstand gerecht wird, dass lebenden wie gestorbenen Menschen eine Würde zukommt, die es zu achten und zu respektieren gilt. Menschliche Würde aber bedeutet, sowohl der absoluten Verfügungsgewalt anderer entzogen zu sein als auch – eben um der Menschlichkeit willen - nicht zu einem Gegenstand gemacht werden zu können oder wie ein solcher behandelt zu werden. Die Verwandlung der sterblichen Überreste eines Menschen in einen Gegenstand – etwa ein Schmuckstück – würde diesen beiden Kennzeichen von menschlicher Würde, die Lebenden wie Gestorbenen zukommt, entgegenstehen und findet deshalb unseren Widerspruch. Im Übrigen: zur Ruhe der Toten gehört es auch, dass der Tod eine Grenze setzt, die menschlichen Ansprüchen aneinander ein Ende bereitet – auch gegenüber den Ansprüchen der Hinterbliebenen, dass Gestorbene über ihren Tod hinaus ihren Wünschen an die Gestaltung ihrer Trauer zur Verfügung stehen sollen. Der Tod - das ist das zugleich schmerzhafte wie befreiende - der Tod löst uns aus etwaigen Ansprüchen untereinander – und die Toten gehören nicht mehr uns und unseren Wünschen, sondern sie gehören allein in den Bereich der alles umfangenden Liebe Gottes.

Zum Modell der freundschaftlichen Trennung von Religion und Staat gehört aber nicht nur, dass Kirchen Raum zur Entfaltung haben und sich in öffentliche Angelegenheiten einmischen dürfen und - sollen! Nach der Begrifflichkeit des Religionsverfassungsrechts und von Staatskirchenverträgen wie dem Güstrower Vertrag, bestehen sogenannte res mixtae, also Staat und Kirche gemeinsam betreffende und von beiden gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten. Zu diesen res mixtae gehören u.a. auch die theologischen Fakultäten an den Universitäten. Und eben weil der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann, weil Staat und christliche Kirchen in Deutschland im „Modell der freundschaftlichen Trennung von Staat und Religion“ in vielfältiger Hinsicht miteinander verbunden sind, hat der Staat ein Interesse daran, die wissenschaftliche Theologie in die Hochschulen einzugliedern, um ihre Erkenntnisse so in den allgemeinen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs einzubinden[9].

Zudem dienen die „wissenschaftliche Aufbereitung und Darstellung der jeweiligen Glaubensinhalte“ letztlich „ihrer Verkündigung und damit der Religionsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger“[10], dem in Artikel 4 des Grundgesetzes ausdrücklich garantierten Grundrecht.[11] Das Gleiche gilt für die akademische Ausbildung der Geistlichen und der Religionslehrkräfte: Auch sie sichern die Bedingung der Möglichkeit von Religionsfreiheit. Daraus ergeben sich (Mit-)Bestimmungsrechte der Religionsgemeinschaften an den theologischen Fakultäten. Sie wiederum stehen im Zusammenhang mit dem Verständnis der Theologie als einer konfessionsgebundenen Wissenschaft. Und das erfordert Einflussmöglichkeiten der Kirchen nicht nur auf die inhaltlichen Aspekte der gelehrten Theologie, sondern auch bereits bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals - denn das staatliche Amt der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Theologie ist ein konfessionsgebundenes Staatsamt. Entsprechend geregelte Besetzungsverfahren, zu denen die Zustimmung der Kirche bei der Anstellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät gehört, gehören ebenfalls zu den Bestimmungen von Staatskirchenverträgen, bspw. im Güstrower Vertrag in Artikel 4 Absatz 2.

Das Böckenförde-Diktum: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“ fragt freilich auch danach, was unsere Gesellschaft, was unseren Staat denn eigentlich zusammenhält. Was sind die Voraussetzungen, die der Staat nicht garantieren kann? Was bspw. sind die Faktoren, die in unserer pluralen, höchst ausdifferenzierten Gesellschaft das Gefühl von Zusammenhalt, von Zusammengehörigkeit vermitteln? Eine wichtige Frage, denn genau dieses Gefühl wird von einer großen Zahl der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land schmerzlich vermisst. Als Bürgerinnen und Bürger einer pluralen und multireligiösen Gesellschaft unterscheiden wir uns ja in vielerlei Hinsicht - und legen genau darauf auch großen Wert - individuell, ausdifferenziert, verschieden, bunt und vielfältig. Dabei aber könnte verloren gehen oder aus dem Blick geraten, was uns in aller Verschiedenheit verbindet, was uns eint.

Die Sehnsucht jedenfalls nach Zusammenhalt und Zusammengehörigkeit, nach etwas Einendem, sie bleibt. Anscheinend ist sie sogar gewachsen - und sei es auch nur als Wunsch danach, dass es wieder so schön wird, wie es eigentlich nie war. Die große Anzahl derer, die sich mehr Zusammenhalt wünscht, ist aber auch zugleich skeptisch, ob und wie ein Gefühl für Zusammenhalt überhaupt entstehen kann. Die meisten Menschen in Deutschland wollen den Zusammenhalt über die Gräben hinweg“ - so der Tenor einer Studie, deren Ergebnisse in diesen Tagen veröffentlicht wurden. „Nur“, so der gleichzeitige Befund, „nur glauben sie derzeit nicht mehr so richtig daran.“[12]

In diesem Zusammenhang finde ich es bemerkenswert, dass gerade in diesen Tagen und Wochen, in denen wir an verschiedenen Orten der Friedlichen Revolution vor 30 Jahren gedenken und im nächsten Jahr auf das 30. Jahr der Deutschen Einheit zugehen, an verschiedenen Orten eine Diskussion zu Artikel 146 unseres Grundgesetzes angestoßen wird. „Dieses Grundgesetz“, so lautet Artikel 146, „das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“[13]

Manche, wie der frühere Bürgerrechtler Heiko Lietz jüngst in Schwerin, fordern, in einer Diskussions- und Entscheidungsfindungsprozess zu einer Verfassung darin neben den bürgerlichen Freiheitsrechten auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte als einklagbare Grundrechte zu verankern, also z.B. auch das Recht auf Arbeit und auf Wohnen.[14] Andere, wie Markus Meckel (SPD-Politiker und letzter Außenminister der ehemaligen DDR) beim zentralen Gedenken an die Friedliche Revolution in Waren, schlagen vor,  Artikel 146 so zu entsprechen, dass wir unser Grundgesetz zum 30. Jahrestag der Deutschen Einheit zu unserer Verfassung machen und dann den Artikel 146 streichen.[15]

Weil wir am diesjährigen Reformationstag auch vor Augen haben, ja, vor Augen haben müssen, was uns heute über die Grenzen von Konfessionen, Religionen, Weltanschauungen, soziale und kulturelle Unterschiede hinweg eint, weil die Frage nach gesellschaftlichem Zusammenhalt, nach einem respektvollen Miteinander, nach dem, was uns miteinander verbindet, immer drängender wird, deshalb halte ich es für nachdenkenswert, ob und wie ein öffentlicher Diskussionsprozess zu einer Verfassung, „die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung“ zu beschließen wäre, auch zu einer neuen und vertieften Form von gesellschaftlichem Zusammenhalt beitragen könnte. Vielleicht böte solch eine breite Diskussion die Chance, sich zu vergewissern und sich neu darüber einig zu werden, was uns in unserem Land über so viele Unterschiede hinweg eint und verbindet, wofür wir gemeinsam stehen und einstehen. Und wenn es so ist, dass gegenseitige Wertschätzung vor allem auf der Basis gemeinsam geteilter Ziele erfolgt, könnte ein solcher Diskussionsprozess im besten Falle auch das Gefühl vieler Menschen stärken, gesehen, wahrgenommen und wertgeschätzt und damit: anerkannt zu werden.[16] Das wäre dann auch ein Beitrag zu größerer sozialer Gerechtigkeit und Teilhabe – auch das ein Themenbereich, bei dem die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes laut der erwähnten Studie großen Handlungsbedarf sehen.

Dass Diskussionen und Verständigungsprozesse zu Verfassungen, die intensiv und auf Augenhöhe geführt, zu erfolgreichem Ende gebracht und dann auch mit Leben gefüllt werden, durchaus zu Verständigung, neu gewonnener Gemeinsamkeit und zu Zusammenhalt über sehr unterschiedliche Verhältnisse hinweg substantiell beitragen und diese neu schaffen können, dafür steht beispielhaft auch der Prozess, der zur Gründung unserer Nordkirche mit ihrer zuvor gemeinsam erarbeiteten Verfassung geführt hat. Die Diskussionen dabei waren sicher nicht einfach, oft auch anstrengend und nicht alles ist zur Zufriedenheit aller geworden - wie sollte es auch - entscheidend aber ist das, was in unserer Nordkirche deutlich zu sehen und zu spüren ist: Der friedliche Streit der Meinungen, das gemeinsame Ringen um das, was verbindet, der Wunsch, einander näher zu kommen und fortan gemeinsam unterwegs zu sein - all das hat integrativ gewirkt. Und es stärkt auch weiterhin das Gemeinsame, das uns verbindende und unser Miteinander.

Wie das Miteinander, das Verhältnis von Kirche und Bundesland hier in Mecklenburg-Vorpommern aussehen soll, das ist in den Bestimmungen des Güstrower Vertrags geregelt. Seine Bestimmungen bedürfen immer wieder der gegenseitigen Verständigung, des gemeinsamen Gespräches, und auch des kundigen Verstehens ihrer religionsverfassungsrechtlichen Grundlagen. Auch das gehört zu den Aufgaben und der Verantwortung, der wir uns hier in Mecklenburg-Vorpommern in einem ausgesprochen guten und vertrauensvollen Kontakt zwischen Kirche und Land kontinuierlich stellen. Ich bin für diesen Kontakt, für den damit verbundenen offenen und regelmäßigen Austausch, wie er ebenfalls im Güstrower Vertrag beschrieben ist, von Herzen dankbar. Die lebendig gelebten Bestimmungen des Güstrower Vertrages tragen in kongenialer Weise zum gegenseitigen Verstehen, zum gemeinsamen Wahrnehmen von Verantwortung und auch zu gesellschaftlichem Zusammenhalt bei. In eben jenem Wechselschritt von „gleichermaßen Distanz und Kooperation“, wie er im Güstrower Vertrag so treffend formuliert ist.

Für Ihre Aufgaben auch in diesem Wechselschritt von „gleichermaßen Distanz und Kooperation“, lieber Bruder Jeremias, wünsche ich Ihnen von Herzen taktvolle Musikalität und freundliche Klarheit. Vor allem anderen aber das, was eine bischöfliche Person wie jeder Christenmensch braucht: Das Vertrauen darauf, in Christus gegründet, von Gottes Liebe und Gnade gehalten, vom Heiligen Geist geleitet zu sein!   

[1] So Nathan Söderblom im Jahr 1921; vgl. Vorwort, in: Reformatio Baltica. Kulturwirkungen der Reformation in den Metropolen des Ostseeraums hrsg. von Heinrich Assel, Johan Anselm Steiger und Axel E. Walter, Berlin/Boston 2018, 1.

[2] Zitat im Wortlaut: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ zit. nach: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte (Suhrkamp Wissenschaft 914), Frankfurt/M 1991, 112.

[3] Vgl. Jürgen Habermas: „Jede universalistische Moral ist auf entgegenkommende Lebensformen angewiesen.“, nach der Zitation bei Hans-Michael Heinig, Protestantismus und Demokratie, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 60, 2015, 227-264, 231.

[4] Hans Michael Heinig, Protestantismus und Demokratie, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 60, 2015, 227-264, 264.

[5] Horst Dreier, Staat ohne Gott. Religion in der säkularen Moderne, München 2018, 9.

[6] Dreier, ebd.

[7] Dreier, aaO.,10.

[8] Vgl. Dreier, aaO.,13.

[9] Vgl. Peter Unruh, Religionsverfassungsrecht, Kiel 4. Aufl. 2018, 291.

[10] Unruh, aaO., 290.

[11] Vgl. Unruh, aaO., 291.

[12] Beitrag dazu unter dem Titel „Die Deutschen wollen Zusammenhalt, aber sie glauben nicht daran.“ in: Die Zeit, 23.10.2019, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-10/laura-kristine-krause-more-in-common-deutschland-studie/komplettansicht?print, zuletzt abgerufen am 24.10.2019.

[13] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 146.

[14] Vgl. dazu auch:  Bürgerrechtler Lietz beklagt Versäumnisse bei der Wiedervereinigung, zuletzt abgerufen am 27.10.2019: www.kirche-mv.de/Buergerrechtler-Lietz-beklagt-Versaeumnisse-bei-de.10955.0.html

[15] Vgl. Markus Meckel,  Rede zu „30 Jahre Friedliche Revolution“. Festveranstaltung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Waren, 16. Oktober 2019, zuletzt (27.10.2019) abgerufen unter: markusmeckel.eu/wp-content/uploads/2019/10/2019-10-16-Rede-MM-Waren-Gedenkveranst-30-Jahre-Friedliche-Revolution.pdf

[16] Vgl. dazu die Theorie der Anerkennung von Axel Honneth, z.B. Axel Honneth, Anerkennung. Eine europäische Ideengeschichte, Berlin 2018.

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