Kirchenzugehörigkeit für Kirchenmitarbeiter ist nicht mehr immer Voraussetzung
29. September 2017
Angestellte der Nordkirche oder einer diakonischen Einrichtung müssen grundsätzlich Mitglied einer christlichen Kirche sein. Ausnahmen sollen künftig aber leichter sein. Wer allerdings hauptamtlich als Küster, Diakon oder Kirchenmusiker tätig ist, eine Kita oder ein Altenheim leitet, muss aber Mitglied der evangelischen Kirche sein. Ein entsprechendes Gesetz hat die Landessynode in Lübeck-Travemünde nun in erster Lesung beschlossen.
Die Landessynode tagt bis zum 30. September in Lübeck-Travemünde.
Ausnahmen gibt es vor allem im Sozial- oder Gesundheitsbereich. So können auch Muslime etwa in Hilfsprojekten mit Flüchtlingen oder in Kitas mit hohem Migrantenanteil arbeiten. Auch für hoch qualifizierte Ärzte, Pflegekräfte oder Jobs mit geringer Bezahlung werden bislang schon Ausnahmen gemacht. Aber auch muslimische oder konfessionslose Mitarbeitende müssen der Nordkirche loyal gegenüberstehen.
Mitverantwortung für christliche Prägung übernehmen
Kirchenmitgliedschaft dürfe nicht nur formales Kriterium sein, sagte Henning von Wedel, Mitglied der Kirchenleitung, bei der Vorstellung des Gesetzes. Die Angestellten sind aufgefordert, Mitverantwortung für die christliche Prägung der Einrichtung zu übernehmen. Wer aus der Kirche austritt, verliere in der Regel seinen Job.
Was ist mit der Kirchenmusik?
Das Gesetz sei ein guter Kompromiss, sagte Hamburgs Diakoniechef Dirk Ahrens. Es sei heute unmöglich, in einem Krankenhaus nur Christen anzustellen. Neu sei, dass künftig die Leitung einer Einrichtung verantwortlich ist für die Umsetzung des kirchlichen Profils. Strittig war die Frage, ob hauptamtliche Kirchenmusiker evangelisch sein müssen. Kirchenmusik sei keine musikalische Dienstleistung, sondern gleichwertig an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt, sagte Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf. Als Kompromiss wurden beschlossen, dass nebenamtliche Kirchenmusiker (C-Stellen) auch katholisch oder orthodox sein dürfen.