Landessynode beschließt Gesetz für die Steuerung der Pastorenanzahl
01. März 2019
Die Nordkirche reagiert auf den in Zukunft drohenden Pastorenmangel mit einem neuen Gesetz. Dies soll die der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren steuern und somit die Auswirkungen der demografischen Entwicklung ausgleichen, wie die Landessynode in Rostock-Warnemünde beschloss.
Mit dem Gesetz solle verhindert werden, dass bei der flächendeckenden Pfarrstellenversorgung "weiße Flecken" entstehen, sagte der Hamburger Propst Karl-Heinrich Melzer bei der Vorstellung des Gesetzes.
Reaktion auf die demografische Entwicklung
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Pressemitteilung "Kirchengesetz über die Steuerung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren"
Hintergrund ist die allgemeine demografische Entwicklung in der Gesellschaft: Die Nordkirche rechnet damit, dass von den rund 1.700 Pastorinnen und Pastoren bis zum Jahr 2030 etwa 900 in den Ruhestand treten und im Gegenzug 300 neu eingestellt werden. Laut Pastorenanzahlsteuerungsgesetz dürfen künftig Kirchenkreise, Hauptbereiche und Landeskirche Pfarrstellen nur dann ausschreiben und besetzen, wenn sie besonders viele Pastoren durch Eintritt in den Ruhestand verlieren. Wo es noch eine vergleichbar gute Ausstattung an Pastoren gibt, sollen künftig Besetzungssperren verhängt werden können, damit eine gleichmäßige Versorgung gewährleistet ist.
Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes
Das Kirchenparlament hat zudem in erster Lesung außerdem ein Gesetz über die Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes bestätigt. Hintergrund ist, dass seit Anfang der 1980er Jahre in der damaligen Nordelbischen Kirche sowie ab Ende der 1990er Jahre auch in den Landeskirchen Mecklenburgs und Pommerns etliche junge Pastorinnen und Pastoren nur im Teildienst übernommen wurden. Vor allem Ehepaare mussten sich häufig über Jahre hinweg eine Stelle teilen.
Versorgungsrechtlicher Ausgleich für betroffene Pastoren und Pastorinnen
Notwendig war dies aus damaliger Sicht unter anderem wegen eines demografisch bedingten Anstiegs der Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern aus den geburtenstarken Jahrgängen. Es war jedoch darauf verzichtet worden, versorgungsrechtlich einen Ausgleich für diese Pastorinnen und Pastoren zu schaffen. "Diese Last des Unterlassens bedrückt uns", so Landesbischof Ulrich. Mit der Änderung des Kirchenversorgungsgesetztes sollen den über 200 betroffenen Personen nun maximal drei Jahre von diesen Teildienstverhältnissen pauschal als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 100 Prozent anerkannt werden.
Zusage wird eingelöst
Die Nordkirche schaffe damit einen gewissen Ausgleich für eine ganze Generation von Pastorinnen und Pastoren, "die, um für ihre Kirche arbeiten zu können, Zwänge und Nachteile in Kauf genommen hat", so Ulrich. Die Betroffenen hätten sich damals auf die Zusage verlassen, dass diese Nachteile sich nicht für sie auswirken würden, wenn sie in den Ruhestand gehen. "Diese Zusage haben wir heute - spät genug - eingelöst."
Vereinheitlichung des Diensts von Diakonen und Gemeindepädagogen
Die Nordkirche hat darüber hinaus einem Gesetz zugestimmt, das den Dienst von Diakonen und Gemeindepädagogen vereinheitlicht. Das Kirchengesetz schaffe ein gemeinsames Regelwerk für das aus den Traditionen der ehemaligen drei Landeskirchen hervorgegangene Aufgabenfeld, sagte der Wismarer Propst Markus Antonioli. Die Rechtsverhältnisse der Diakone und Gemeindepädagogen richteten sich bisher nach den Bestimmungen der ehemaligen Landeskirchen Nordelbien, Mecklenburg und Pommern, die in 2012 zur Nordkirche fusionierten.
Propst Antonioli: "Das Gesetz führt das Beste aus den unterschiedlichen Welten zusammen"
Das Gesetz wahre spezifische Unterschiede und Traditionen der einstigen Landeskirchen in Ost und West, so Antonioli. So soll beispielsweise an den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen "Diakonin" und "Diakon" sowie "Gemeindepädagogin" und "Gemeindepädagoge" festgehalten werden. "Das Gesetz führt das Beste aus den unterschiedlichen Welten zusammen." Anders als das bisherige Diakonengesetz der ehemaligen Nordelbischen Kirche verzichtet der Gesetzentwurf auf eine zwingende Mitgliedschaft in einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft.